Auslieferung an Albanien

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Albanien ist zur Zeit Transitland für Migranten und Flüchtlinge. Tausende Albaner haben in der EU Asyl beantragt, die Asylanträge wurden fast zu 100% zurückgewiesen.

Wenn Albanien von Deutschland die Auslieferung eines Verfolgten verlangt, richtet sich eine Auslieferung nach Albanien nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978. Für die Auslieferung an Albanien sind u.a. die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu beachten.

 Grundsätzlich ist eine Auslieferung nach Albanien auch wegen fiskalischer Straftaten möglich. Vor einer Auslieferung an Albanien kann in Deutschland vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden. Besonders problematisch sind sog. „Abwesenheitsurteile“ als Grundlage eines Auslieferungsersuchens aus Albanien.

 Das OLG Koblenz hat 2006 festgestellt, dass die Auslieferung an Albanien zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil im konkreten Fall unzulässig war: „Die Verurteilung des Verfolgten ist sowohl erst- als auch zweitinstanzlich in seiner Abwesenheit erfolgt, ohne dass die Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann. … Die in dem Auslieferungsersuchen abgegebene Erklärung des albanischen Staats, Art. 3 Abs. 1 des 2. ZP-EuAlÜbk zu respektieren, ist keine ausreichende Zusicherung im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift.  Denn sie ist vor dem Hintergrund der im Ersuchen dargestellten Rechtslage nach der albanischen Strafprozessordnung erfolgt …..“ - OLG Koblenz, - (1) Ausl. - III - 1/06.

Das OLG Köln zur Frage der Auslieferung nach Albanien: „Die Tatsache, dass die albanischen Behörden keine belastbare Zusicherung des Rechts auf ein neues Verfahren abgeben, steht der Auslieferung eines Verfolgten nach Albanien zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils entgegen, wenn es sich nicht um einen sog. "Fluchtfall" handelt“ - OLG Köln, Beschl. v. 19.12.2008 - 6 AuslA 95/08 - 80.

 

 

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