Auslieferung an Jamacia

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Eine Auslieferung an Jamaica ist möglich und richtet sich gegebenenfalls nach dem deutsch-britischen Auslieferungsabkommen vom 14. 05. 1872 (i. d. F. vom 23. 02. 1960) „über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher“, dessen weitere Anwendbarkeit von der Regierung von Jamaica durch Verbalnote vom 29. 03. 1967 erneut bestätigt wurde.

Bei dem Verfahren betreffend eine mögliche Auslieferung an Jamaica gelten aber Besonderheiten in Bezug auf Beeidigungsvermerke, Urkunden und Dienstsiegel u.a..

Auslieferungsersuchen betreffend eine Auslieferung an Jamaica werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.

Vorläufige Auslieferungshaft kann von Jamaica beantragt oder wegen der Fahndung bei Interpol angeordnet werden, wenn tatsächlich zeitnah eine Auslieferung an Jamaica zu erwarten ist.

Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Jamaica kommt nicht in Betracht.

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