Auslieferung an Hongkong

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Auslieferungen an Hongkong wurden in den letzten Jahren in Deutschland schon bewilligt. Es gibt sog. „Auslieferungsverkehr“ nach dem Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong über die Überstellung flüchtiger Straftäter vom 26. Mai 2006 (BGBl. 2009 II S. 62, 75, 497)

In Fällen der Auslieferung an Hongkong wurde in Deutschland durch Vermittlung von Interpol auch schon vorläufige Auslieferungshaft angeordnet, bevor das Auslieferungsersuchen eingegangen war.

Auslieferungsersuchen aus Hongkong sind immer auch unter dem Aspekt zu prüfen, ob dem Verfolgten nach der Auslieferung tatsächlich eine Weiterlieferung an die Volksrepublik China (vgl. dort) droht. An China liefert die Bundesrepublik Deutschland zur Zeit keinen Verfolgten aus. Es gibt kein Auslieferungsabkommen mit China und es gibt bis jetzt auch keinen vertragslosen Auslieferungsverkehr. Der Staus Quo ist aber ständig zu überprüfen, wenn in Deutschland ein Auslieferungsverfahren an Hongkong droht und der Verdacht besteht, dass dieses von der Volksrepublik China initiiert wurde. Dafür spricht auch der Bericht von Amnesty International aus April 2016, dass chinesische Agenten 2016 fünf Verlags­mitarbeiter aus Hongkong entführten, von denen zwei EU-Bürger sind.

 

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