Auslieferung an die Ukraine

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Eine Auslieferung an die Ukraine unterliegt dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom Dezember 1957 / Zusatzprotokoll vom März 1978.

Allein aufgrund der von der Ukraine veranlassten Fahndung bei Interpol kann in Deutschland die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet werden.

Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zu Auslieferungsersuchen aus der Ukraine trägt den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügten Missständen der ukrainischen Justiz nur gegrenzt Rechnung.

Wir bemerken trotzdem eine deutliche Trendwende. So hat das Bundesamt für Justiz gegenüber der Ukraine eine Bewilligung abgelehnt, nachdem wir eine Überprüfung der konkreten Haftbedingungen in Kiew durch deutsche Konsularbeamte veranlasst hatten. Wir müssen uns aber darüber im Klaren sein, dass solche Entscheidungen auf absehbare Zeit Einzelfallentscheidungen bleiben werden. Deutschland wird den Auslieferungsverkehr mit der Ukraine nicht generell einstellen. Aber die Ukraine liefert ständig gute Argumente, um im Einzelfall eine Auslieferung zu verhindern.

Die Auslieferung ukrainischer Kriegsdienstverweigerer aus Deutschland ist gerade ein Thema, das uns bewegt. Wehrpflichtfähige Männer mit ukrainischer Staatsangehörigkeit können auch wegen allgemeiner Straftaten ausgeliefert werden und sind dem Risiko ausgesetzt, danach im Krieg mit Russland an die Front zu müssen. Allgemeine Straftaten sind nach dem Recht beider Staaten strafbar, was für die Auslieferung unabdingbar ist. Das wäre bei der Wehrdienstverweigerung in Deutschland mehr als fraglich.

Die deutschen Gerichte beschäftigen sich zur Zeit sehr gründlich mit Auslieferungsersuchen aus der Ukraine und stellen hohe Abforderungen, die zum Teil auch vom deutschen Bundesverfassungsgericht in früheren Auslieferungsverfahren mit anderen Staaten entwickelt worden sind. Aber Status Quo ist nach wie vor bei deutschen Gerichten, dass die Auslieferung der Verfolgten in die Ukraine nicht von vornherein als unzulässig erscheint.

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