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Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei basiert auf dem Europäischen Auslieferungsabkommen von 1957, dem die Türkei beigetreten ist. Beide Seiten liefern eigene Staatsangehörige nicht aus.
Wenn im konkreten Fall eine Auslieferung an die Türkei tatsächlich möglich erscheint, kann in Deutschland vorläufige Auslieferungshaft verhängt werden.
Angesichts der jüngeren Entwicklungen in der Türkei sind deutsche Oberlandesgerichte aber inzwischen mit der Anordnung von vorläufiger Auslieferungshaft zurückhaltend.
Die Auslieferung an die Republik Türkei zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ist zwar grundsätzlich möglich, aber unter den aktuellen Umständen in der Türkei - m.E. in vielen Fällen unzulässig. Allerdings ist das in Deutschland noch keine einheitliche Rechtsprechung.
Ganz aktuell ist jetzt eine von mir beantragte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.01.2024, das einer Auslieferung an die Türkei entgegen getreten ist (- 2 BvR 1368/23 -).
In jüngster Zeit habe ich in mehreren weiteren Fällen gegen eine Auslieferung an die Türkei Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht erhoben und das Bundesverfassungsgericht hat die Auslieferung an die Türkei gestoppt ( - 2 BvR 1838/22 - und - 2 BvR 1694/23 -). Ich habe mich immer auf die Nichtgewährung der prozessualen Mindestrechte in der Türkei berufen und das in der Verfassungsbeschwerde im einzelnen ausgeführt. Dabei hatte ich auch die Unterstützung eines türkischen Hochschullehrers und türkischsprachiger Rechtsanwälte in Deutschland.
Ich habe früher auch schon eine ganze Reihe von Entscheidungen von Oberlandesgerichte bekommen, die die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen an die Türkei trotz eines schweren "unpolitischen" Vorwurfs wegen der Haftbedingungen oder der Nichtgewährung der prozessualen Mindestrechte abgelehnt haben. Dabei gibt es aber keine einheitliche Rechtsprechung und dann ist die Verfassungsbeschwerde oft die letzte Möglichkeit des Verfolgten in Deutschland, die Auslieferung doch noch zu verhindern.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf