Auslieferung an Lettland

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Eine Auslieferung an Lettland aufgrund Europäischen Haftbefehls ist möglich, nachdem in Lettland der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. 06. 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.

Auch ist die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Lettland  zur Strafverfolgung möglich, wie das überall im Einzugsgebiet des Europäischen Haftbefehls der Fall ist.

Europäischer Haftbefehl aus Lettland

Der Europäische Haftbefehl wird zwischen der deutschen Justiz und der lettischen Generalstaatsanwaltschaft ausgetauscht. Vorher ist im Falle eines lettischen Auslieferungsersuchens schon die Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft in Deutschland möglich, wenn eine Auslieferung an Lettland nicht im konkreten Fall von vornherein unzulässig erscheint.

OLG Bremen ( 1 Ausl. A 14/15) zur Unzulässigkeit der Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der Strafvollstreckung.

Kammergericht Berlin ( - (4) 151 AuslA 198/15 (54/16) zur Auslieferung an Lettland, insbesondere zur lebenslangen Freiheitsstrafe: „Das lettische Gnadenrecht ermöglicht eine § 83 Abs. 1 Nr. 4 IRG genügende Überprüfung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe“. 

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