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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Eine Auslieferung an Kanada ist nach dem deutsch-kanadischen Auslieferungsabkommen vom 11. 07. 1977 rechtlich möglich, zu dem es einen Zusatzvertrag vom 13. 05. 2002 gibt.
Deutsche Staatsangehörige werden nicht an Kanada ausgeliefert (Art. 16 GG), aberr kanadisches Recht erlaubt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger, wenngleich mit Rechtsmittelmöglichkeiten im Verfahren.
Die Frist zur Vorlage des vollständigen Auslieferungsersuchens beträgt 60 Tage und kann bei umfangreichen Sachverhalten verlängert werden. Das Auslieferungsersuchen muss eine aussagekräftige Sachverhaltsdarstellung enthalten. Die Auslieferungsunterlagen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem kanadischen Justizministerium ausgetauscht, aber im Zusammenhang mit der Auslieferung an Kanada reicht die Fahndung bei Interpol zur Anordnung vorläufiger Auslieferungshaft in Deutschland.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf