Auslieferung an Israel

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Eine Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland an Israel ist möglich und richtet sich ggfs. nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778).

 Im Zusammenhang mit der Auslieferung an Israel zu beachten sind aber die von Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen in Bezug auf Israel.

Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger ist nicht zulässig.

Vorläufige Auslieferungshaft kann angeordnet werden, wenn Israel das beantragt aber auch schon aufgrund der von Israel veranlassten Fahndung bei Interpol, wenn eine tatsächliche Auslieferung an Israel nicht von vornherein unwahrscheinlich erscheint.

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