Auslieferung nach Bulgarien

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Bulgarien ist immer noch auf einem langen Weg zur Demokratie, erst einmal soll sich in Bulgarien der Handel mit Wählerstimmen als Tradition etabliert haben und Bulgarien soll im Griff von Korruption und Günstlingswirtschaft festhängen.

Europäischer Haftbefehl aus Bulgarien

Aber Bulgarien gehört zum Einzugsgebiet des Europäischen Haftbefehls. Eine Auslieferung an Bulgarien ist seit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) möglich und zwar auch wegen fiskalischer Straftaten.

Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Bulgarien

Insbesondere ist auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Bulgarien zur Strafverfolgung möglich. Vorläufige Auslieferungshaft kann angeordnet werden, wenn im konkreten Fall eine Auslieferung an Bulgarien nicht von vornherein unzulässig erscheint.

 Erwartungsgemäß sehr kritisch äußerte sich der EGMR (Entscheidung v. 27.01.2015, Neshkov u.a../. Bulgarien) zu dem bulgarischen Strafvollzugssystem. Als nicht den Mindeststandards der EMRK entsprechend wurden wegen massiver Überbelegung und fehlenden sanitären Anlagen die Haftanstalten Atlant Prison, Burgas, Lovech, Pleven, Stara Zagora, Sofia und Varna qualifiziert. Genauso kritisch fiel 2015 die Stellungnahme der CPT zu den Haftbedingungen in Bulgarien aus.

Oberlandesgerichte kritisieren Haftbedingungen

So ist es auch gar kein Zufall, dass die meisten Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte zu Haftbedingungen in anderen Ländern die fraglichen Überstellungen nach Bulgarien betreffen. Das Kammergericht Berlin hat z.B. eine Übergabe nach Bulgarien für unzulässig erklärt wegen der Bedingungen in der vorgesehenen Haftanstalt in Sofia. Bemerkenswert an der Entscheidung des Kammergerichts ist auch, dass es die vom Ministerium der Justiz der Republik Bulgarien abgegebene Erklärung nicht als ausreichende Zusicherung angesehen hat. Die Wertschätzung der bulgarischen Zusicherungen wird aber durchaus unterschiedlich gehandhabt, wie die nachfolgenden Entscheidungen zeigen.

 OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.03.2016 - 1 Ausl. 8/16) zur Frage der Haftbedingungen bei einer Auslieferung an Bulgarien: „Die allgemeine Zusicherung des Ministeriums für Justiz der Republik Bulgarien vom 13. August 2015, der zufolge Personen, deren Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls und unter einer entsprechenden Bedingung bewilligt wurde, entsprechend Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den europäischen Mindestnormen untergebracht werden, ist ausreichend. Die vorherige Einholung einer individuellen Zusicherung der bulgarischen Behörden ist insoweit nicht erforderlich. Entbehrlich sind auch weitere Details wie die genaue Angabe der Haftanstalt, in die der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung aufgenommen wird sowie die Beschreibung der konkreten Haftbedingungen".

OLG München (Beschluss vom 08.03.2016 - 1 AR 2/16) zur Frage der Haftbedingungen bei einer Auslieferung an Bulgarien: „Ist im Auslieferungsverkehr mit Bulgarien durch eine Erklärung der bulgarischen Behörden (hier: des bulgarischen Justizministeriums) ausreichend sichergestellt, dass der Verfolgte nach der Auslieferung in Bulgarien unter Haftbedingungen, die im Einklang mit den vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof dargelegten Mindesthaftbedingungen stehen, inhaftiert sein wird, so besteht kein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK“.

Das OLG München hatte sich im Jahre 2015  zur Frage der Haftbedingungen bei einer Auslieferung an Bulgarien entschieden kritischer geäußert: „Ist im Auslieferungsverkehr mit Bulgarien nicht ausreichend sichergestellt, dass der Verfolgte nach der Auslieferung unter Haftbedingungen, die im Einklang mit den vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof dargelegten Mindesthaftbedingungen stehen, inhaftiert sein wird, so besteht ein Auslieferungshindernis nach § 73 Satz 2 IRG i. V. m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK.“

 

 

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