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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Die an sich mögliche Auslieferung an die Britischen Jungferninseln richtet sich immer noch nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 219), wobei allerdings der Schuldverdacht nachgeprüft würde.
Die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ist nur möglich, wenn nicht die Auslieferung an die Britischen Jungferninseln im einzelfall wegen der konkreten Umstände von vornherein ausgeschlossen ist.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf