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Eine Auslieferung von Deutschland an Armenien beurteilt sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2002 II S. 2300) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2004 II S. 455), wobei die von Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778) zu beachten sind. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an Armenien kommt wegen Art. 16 II S. 1 GG nicht in Betracht.
Die vorläufige Auslieferungshaft gegen Ausländer kann in Deutschland auf der Grundlage der Interpol-Ausschreibung angeordnet werden.
Die Republik Armenien ist Vertragsstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 sowie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 14, 17, 26 und 41 ihrer Verfassung verbieten sowohl Folter als auch unmenschliche Behandlung. Die freie Religionsausübung und der Schutz nationaler Minderheiten soll garantiert sein. Berichte von
Amnesty International besorgt in dem Jahresbericht 2015/16 Folter und Misshandlungen in Polizeistationnen und Gefängnissen. Trotzdem gibt es Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und Armenien. Das OLG Düsseldorf hielt jedenfalls 2013 Zusicherungen aus Armenien zu den Haftbedingungen für belastbar und erklärte die Auslieferung für zulässig, obwohl Gruppenverfolgungen aus Armenien bekannt sind und teilweise menschenrechtswidrige Behandlung.
Das OLG Düsseldorf entschied 2013 gegen einen Verfolgten, der zur Minderheit der Yeziden gehört, nachdem die armenischen Behörden zugesichert hatten, dass die Haftbedingungen, die Behandlung und das Verfahren des Verfolgten den Erfordernissen der EMRK entsprechen würden und die Einhaltung dieser Zusicherung gegebenenfalls in geeigneter Weise überprüft werden könnte. In dem Fall weiß ich aber, dass eine Überprüfung nicht erfolgt ist.
Der Verfolgte hatte auch einen Folgeantrag auf Gewährung politischen Asyls gestellt, der aber nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Auslieferung nicht hinderte.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf