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Der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und Georgien richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2003 II S. 257) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Auslieferungsübereinkommen (BGBl.1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2003 II S. 257).
Immer wieder wird von sehr problematischen Haftbedingungen in Georgien berichtet, insbesondere von Überbelegungen und mangelnder Krankenversorgung, wobei sich die verfügbare Berichterstattund besonders auf das Jahr 2012 konzentriert. In 2012 wurden auch Videoaufnahmen mutmaßlicher Misshandlungen in georgischen Gefängnissen bekannt, die zum Rücktritt des georgischen Innenministers Batscho Achalaja geführt haben.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf